BFH - Beschluss vom 15.01.2003
V S 16/02

BFH - Beschluss vom 15.01.2003 (V S 16/02) - DRsp Nr. 2003/4266

BFH, Beschluss vom 15.01.2003 - Aktenzeichen V S 16/02

DRsp Nr. 2003/4266

Gründe:

I. Der Antragsteller begehrte die Stundung der aufgrund von Schätzungsbescheiden bestandskräftig festgesetzten Umsatzsteuer für 1994 bis 1997. Der Beklagte (das Finanzamt --FA--) entsprach dem Begehren zunächst bis zum 30. Juni 1999, lehnte eine weitere Stundung jedoch ab, nachdem der Antragsteller auch bis dahin entgegen seiner Zusage keine Steuererklärungen abgab. Auch den Hinweis des Antragstellers, er habe Aussicht auf Erstattungen oder Einnahmen, hielt das FA für nicht hinreichend.

Die Klage, mit der der Antragsteller weiter die Stundung der festgesetzten Umsatzsteuer für 1994 bis 1997 begehrte, hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte aus, der Antragsteller habe keine Unterlagen vorgelegt, aus denen sich ein konkreter Anhaltspunkt für das Vorliegen einer Stundungssituation ergebe und noch in der mündlichen Verhandlung sich geweigert, die angeblichen Unterlagen über zu erwartende Steuer- oder sonstige Erstattungen oder andere Zahlungen vorzulegen. Insbesondere habe der Antragsteller seine Behauptung, er habe Gegenansprüche gegen das FA in Form von Steuererstattungsansprüchen, nicht ansatzweise konkretisiert.

Gegen das FG-Urteil hat der Antragsteller persönlich Nichtzulassungsbeschwerde erhoben und gleichzeitig Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.