Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hält sinngemäß die Rechtsfrage für klärungsbedürftig, ob Nachzahlungszinsen gemäß § 233a Abs. 1 und 2 der Abgabenordnung (AO) aus sachlichen Gründen --teilweise-- zu erlassen sind, wenn Einkünfte aus Kapitalvermögen aufgrund nachträglich abweichender Beurteilung der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland besteuert werden, ein Anspruch auf Erstattungszinsen hingegen aufgrund eines Wegfalls der Besteuerung dieser Einkünfte in Österreich infolge einer in den Streitjahren 1991 bis 1994 dort nur beschränkten Steuerpflicht nicht besteht.
Der Kläger hat den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) indes nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargetan (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
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