Mit Beschluss vom 25. Oktober 2005 VI B 20/05 hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) München vom 24. Januar 2005 8 K 2064/02 als unbegründet zurückgewiesen. Dabei hat er es als nicht klärungsbedürftig angesehen, ob ein Bescheid betreffend das Rückgängigmachen eines Steuerklassenwechsels infolge (fortbestehendem) Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben werden könne oder ob dafür in dem Bescheid ein ausdrücklicher Hinweis auf den Vorbehalt der Nachprüfung erforderlich sei.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit einer Anhörungsrüge nach § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Er trägt vor, sein Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs sei dadurch verletzt worden, dass der Senat den wesentlichen Teil der Beschwerdebegründung nicht zur Kenntnis genommen bzw. jedenfalls ersichtlich nicht in Erwägung gezogen und dementsprechend nicht berücksichtigt habe.
Die Anhörungsrüge ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 133a Abs. 4 Satz 2 FGO).
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