BFH - Beschluss vom 15.02.2007
III S 7/07

BFH - Beschluss vom 15.02.2007 (III S 7/07) - DRsp Nr. 2007/7459

BFH, Beschluss vom 15.02.2007 - Aktenzeichen III S 7/07

DRsp Nr. 2007/7459

Gründe:

I. Der Senat hat den Antrag des Klägers und Antragstellers (Antragsteller) auf Prozesskostenhilfe (PKH) für das beabsichtigte Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision durch Beschluss vom 16. Januar 2007 III S 35/06 (PKH) abgelehnt, weil der Antragsteller den PKH-Antrag erst nach Ablauf der Beschwerdefrist gestellt und auch keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt habe.

Mit seinem Schreiben vom 7. Februar 2007 wendet sich der Antragsteller gegen die Ablehnung der PKH. Er trägt unter anderem vor, die Begründung in dem Ablehnungsbeschluss, er habe die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt, treffe nicht zu. Vielmehr habe er das am 27. November 2006 unterzeichnete Formblatt seinem Antrag auf PKH (hinter Blatt 23) beigefügt.

II. Der Senat wertet die Eingabe des Antragstellers als Gegenvorstellung gegen den die PKH ablehnenden Beschluss. Die Gegenvorstellung hat aber keinen Erfolg.