BFH - Beschluß vom 15.03.1994
IX B 151/93
Normen:
FGO §§ 48 Abs. 2, 60, 69 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 173, 492
BStBl II 1994, 519
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Beschluß vom 15.03.1994 (IX B 151/93) - DRsp Nr. 1996/10043

BFH, Beschluß vom 15.03.1994 - Aktenzeichen IX B 151/93

DRsp Nr. 1996/10043

»Ein Feststellungsbeteiligter, der weder selbst gegen den Feststellungsbescheid geklagt hat noch zu dem Klageverfahren eines anderen Feststellungsbeteiligten beigeladen worden ist, ist nicht antragsbefugt nach § 69 Abs. 3 FGO

Normenkette:

FGO §§ 48 Abs. 2, 60, 69 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) war Gesellschafterin der ehemaligen Grundstücksgesellschaft M-GbR.

Nach einer Außenprüfung bei der im Jahre 1987 aufgelosten Gesellschaft erließ der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt -FA-) am 9. Juli 1991 für die Jahre 1981 bis 1983 einen kombiniert positiv-negativen Feststellungsbescheid, mit dem er für die Gründungsgesellschafter Einkünfte aus Gewerbebetrieb feststellte und für die als Kapitalanleger beigetretenen Gesellschafter (wie z.B. die Antragstellerin) die Einkünfteerzielungsabsicht verneinte. Den hiergegen gerichteten Einspruch der Antragstellerin hat das FA ebenso wie die Einsprüche derübrigen Gesellschaftermit Einspruchsentscheidung vom 19. August 1992 als unbegründet zurückgewiesen.