Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde entspricht nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479).
Im Übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe von Gründen.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|