BFH - Beschluß vom 15.03.2000
VII B 26/00

BFH - Beschluß vom 15.03.2000 (VII B 26/00) - DRsp Nr. 2000/5662

BFH, Beschluß vom 15.03.2000 - Aktenzeichen VII B 26/00

DRsp Nr. 2000/5662

Gründe:

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzministerium des Landes Sachsen-Anhalt --FinMin--) hat die Bestellung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) als Steuerberater mit Bescheid vom 12. Januar 1999 unter Hinweis auf § 46 Abs. 2 Nr. 3 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) widerrufen. Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen gerichtete Klage als unbegründet ab. Obwohl im Zeitpunkt der Entscheidung durch das FinMin die Voraussetzungen für einen Widerruf der Bestellung nach § 46 Abs. 2 Nr. 3 StBerG nicht gegeben gewesen seien, sei der Widerruf gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG rechtmäßig, weil sich der Kläger zu diesem Zeitpunkt in Vermögensverfall befunden und nicht dargetan habe, dass dadurch die Interessen seiner Auftraggeber nicht gefährdet seien. Die unzutreffende Begründung des Widerrufsbescheides mache diesen zwar rechtswidrig, seine Aufhebung könne aber wegen dieses Formmangels nicht begehrt werden, weil in der Sache keine andere Entscheidung habe getroffen werden können.

Mit seiner auf das Vorliegen eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) und auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) gestützten Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil durch das FG.