I. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) --eine GmbH-- verwaltete nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) mittels eines von ihr entwickelten Computerprogramms ein als sog. Pyramidenspiel ausgestaltetes Systemgewinnspiel. In den "verbindlichen Systemregeln für die Teilnahme an dem Computer-Gewinn-System die jeder Teilnehmer erhielt und durch Unterschrift anerkannte, war geregelt, daß rechtsgeschäftliche Beziehungen innerhalb des Computergewinnsystems nur unter den Teilnehmern und nicht mit der Rechenzentrale entstehen sollten.
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