Durch Beschluß vom 29. Oktober 1998 ordnete das Finanzgericht (FG) im Klageverfahren 3 K 6753/93 E an, daß der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) einen Bevollmächtigten zu bestellen habe. Außerdem wies es den Kläger als Bevollmächtigten der Klägerin zurück.
Der vom Kläger persönlich erhobenen Beschwerde hat das FG nicht abgeholfen. Die angekündigte Begründung ist nicht eingegangen.
Die Beschwerde ist unzulässig.
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