Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben auch nicht die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts dargelegt (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Fall, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
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