BFH - Beschluss vom 15.04.2003
X B 104/01

BFH - Beschluss vom 15.04.2003 (X B 104/01) - DRsp Nr. 2003/8824

BFH, Beschluss vom 15.04.2003 - Aktenzeichen X B 104/01

DRsp Nr. 2003/8824

Gründe:

I. In der Sache ist streitig, wann wirtschaftliches Eigentum i.S. des § 39 der Abgabenordnung (AO 1977) an einer Wohnung begründet ist, die mit weiteren von Mietern genutzten Räumen im Erdgeschoss eines Mehrfamilienhauses gelegen ist, wenn für das Haus nach dem im Herbst 1987 geschlossenen Kaufvertrag aufgrund der Zahlung des Kaufpreises Besitz, Nutzungen, Lasten und Gefahr am 15. Dezember 1987 übergegangen sind, die im Erdgeschoss gelegenen Räume aber von den bisherigen Nutzern noch bis 31. März 1988 dem Käufer gegenüber "mietfrei" genutzt werden dürfen und der Verkäufer erst bei einer über den 31. März 1988 hinausgehenden Nutzung monatlich 3 500 DM entrichten muss. Das Finanzgericht (FG) nahm wirtschaftliches Eigentum der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) auch an den von ihnen erst nach dem Auszug des Verkäufers und seiner Mieter selbst genutzten Räumen bereits ab 15. Dezember 1987 an, so dass es wie der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) den Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für 1995 nicht mehr gewährte. Es ließ die Revision nicht zu.