BFH - Beschluss vom 15.04.2003
X B 89/02

BFH - Beschluss vom 15.04.2003 (X B 89/02) - DRsp Nr. 2003/8651

BFH, Beschluss vom 15.04.2003 - Aktenzeichen X B 89/02

DRsp Nr. 2003/8651

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die von ihnen geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2. FGOÄndG) --im Folgenden: FGO n.F.-- (BGBl I 2000, 1757) gebotenen Weise dargelegt.

1. Die Kläger haben die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO n.F.) nicht schlüssig (substantiiert) dargetan.

a) Eine solche schlüssige Darlegung erfordert auch unter der Geltung des neuen Revisionszulassungsrechts nach dem 2. FGOÄndG, dass der Beschwerdeführer eine bestimmte, für die Entscheidung des Streitfalles erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellt und substantiiert darauf eingeht, inwieweit diese Rechtsfrage klärungsbedürftig, d.h. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 32, m.w.N.).