Es kann dahingestellt bleiben, ob die Begründung der Beschwerde den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt; die Beschwerde kann jedenfalls deshalb keinen Erfolg haben, weil kein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO vorliegt.
Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), denn die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage ist bereits geklärt.
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