Die Beschwerde ist unbegründet. Der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegt nicht vor.
Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO hat das Finanzgericht (FG) seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens, also den gesamten konkretisierten Prozessstoff zugrunde zu legen; insbesondere ist der Inhalt der vorgelegten Akten und das Vorbringen der Prozessbeteiligten vollständig und einwandfrei zu berücksichtigen. Ein Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO ist ein Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. September 2007 IX B 199/06, BFH/NV 2008, 26; vom 7. April 2005 IX B 194/03, BFH/NV 2005, 1354, m.w.N.). Indes gebietet § 96 Abs. 1 FGO nicht, alle im Einzelfall gegebenen Umstände im Urteil zu erörtern; im Allgemeinen ist vielmehr davon auszugehen, dass ein Gericht auch denjenigen Akteninhalt und Vortrag in Erwägung gezogen hat, mit dem es sich in den schriftlichen Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat (vgl. BFH-Beschluss vom 19. Dezember 2007 X B 89/07, BFH/NV 2008, 599).
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