BFH - Beschluß vom 15.05.2000
X S 8/99; X S 9/99

BFH - Beschluß vom 15.05.2000 (X S 8/99; X S 9/99) - DRsp Nr. 2000/7577

BFH, Beschluß vom 15.05.2000 - Aktenzeichen X S 8/99; X S 9/99

DRsp Nr. 2000/7577

Gründe:

I. In den Hauptsacheverfahren streiten die Beteiligten um geschätzte Besteuerungsgrundlagen der Einkommensteuer 1991 und um den Erlass von Säumniszuschlägen zur Einkommensteuer 1991. Das Finanzgericht (FG) hat mit Beschlüssen ... die vom Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt. Mit den hiergegen gerichteten Beschwerden, die der Senat durch Beschluss vom heutigen Tage (Az. X B 136, 137/99 NV) als unzulässig verworfen hat, und den Anträgen auf Bewilligung von PKH für die Beschwerdeverfahren trägt der Antragsteller vor, er befinde sich seit dem 4. Januar 1994 in einer wirtschaftlichen Notlage und bestreite seinen Lebensunterhalt seither von Sozialhilfe.

Die Schreiben des Antragstellers vom 19. November 1999 enthalten auch Anträge auf PKH und Beiordnung eines Rechtsbeistandes für Beschwerden gegen die ablehnenden PKH-Beschlüsse des FG.

II. Der Senat verbindet die Verfahren X S 8 und 9/99 zu gemeinsamer Entscheidung. Die zulässigen Anträge, für deren Entscheidung der Bundesfinanzhof (BFH) zuständig ist (vgl. BFH-Beschluss vom 20. April 1988 X S 13/87, BFH/NV 1988, 728) und für die der Antragsteller vom Vertretungszwang dispensiert ist (Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 142 Rz. 11), sind unbegründet.