BFH - Beschluß vom 15.05.2002
VIII B 181/01

BFH - Beschluß vom 15.05.2002 (VIII B 181/01) - DRsp Nr. 2002/10133

BFH, Beschluß vom 15.05.2002 - Aktenzeichen VIII B 181/01

DRsp Nr. 2002/10133

Gründe:

Die Begründung entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2. FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) --im Folgenden: FGO n.F.--.

Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO n.F muss die Begründung der Beschwerde den Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO n.F. genügen, d.h. in der Beschwerdeschrift muss entweder dargelegt werden, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert, oder dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Diese Voraussetzungen sind in der Beschwerdeschrift nicht ausreichend dargelegt worden.