BFH - Beschluss vom 15.05.2003
VI S 7/00

BFH - Beschluss vom 15.05.2003 (VI S 7/00) - DRsp Nr. 2003/9618

BFH, Beschluss vom 15.05.2003 - Aktenzeichen VI S 7/00

DRsp Nr. 2003/9618

Gründe:

1. Den Antrag auf Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten legt der Senat dahin aus, dass der Antragsteller begehrt, ihm für das von ihm selbst eingeleitete Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision, hilfsweise für ein noch anhängig zu machendes Beschwerdeverfahren mit gleichem Verfahrensgegenstand, einen Rechtsanwalt oder sonst vor dem Bundesfinanzhof (BFH) Vertretungsberechtigten beizuordnen. Der Hilfsantrag ergibt sich sinngemäß aus den Darlegungen des Antragstellers, er lege seinerseits die Nichtzulassungsbeschwerde nur vorsorglich ein, damit sein Anspruch nicht möglicherweise an Fristversäumnis scheitere.

Die Anträge sind zulässig, obwohl der Antragsteller sie persönlich und nicht durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer gestellt hat. Der Vertretungszwang nach der vorliegend noch anwendbaren Vorschrift des Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs --BFHEntlG-- (ab 2001: § 62a der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) gilt für die Anträge nicht, da hierdurch dem Antragsteller erst ein Prozessvertreter verschafft werden soll (BFH-Beschluss vom 26. Juli 1994 I B 44/94, BFH/NV 1995, 424).

2. Sowohl der Haupt- als auch der Hilfsantrag waren jedoch abzulehnen.