BFH - Beschluss vom 15.05.2003 (VIII B 31/03) - DRsp Nr. 2003/9829
BFH, Beschluss vom 15.05.2003 - Aktenzeichen VIII B 31/03
DRsp Nr. 2003/9829
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt.
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