BFH - Beschluss vom 15.05.2003
XI S 4/03

BFH - Beschluss vom 15.05.2003 (XI S 4/03) - DRsp Nr. 2003/11959

BFH, Beschluss vom 15.05.2003 - Aktenzeichen XI S 4/03

DRsp Nr. 2003/11959

Gründe:

Der zulässige Antrag ist nicht begründet.

Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht entgegen, dass der Antragsteller sich nicht durch eine der in § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 3 Nr. 1, 2, 3 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) genannten Personen bzw. Gesellschaften hat vertreten lassen (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Januar 1991 II S 17/90, BFH/NV 1991, 338, m.w.N.).

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die bereits eingelegte Revision --aber auch für eine gegebenenfalls noch einzulegende Nichtzulassungsbeschwerde (BFH-Beschluss vom 5. April 1994 IV S 7/93, BFH/NV 1995, 31)-- ist jedoch unbegründet.

Gemäß § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) wird einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.