BFH - Beschluss vom 15.05.2006
VII B 277/05
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 07.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1733/02

BFH - Beschluss vom 15.05.2006 (VII B 277/05) - DRsp Nr. 2006/20190

BFH, Beschluss vom 15.05.2006 - Aktenzeichen VII B 277/05

DRsp Nr. 2006/20190

Gründe:

I. Der in dem vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betriebenen Speditionsunternehmen seinerzeit beschäftigte Fahrer X verbrachte 1998 unversteuerte Zigaretten, die auf LKW des Klägers versteckt waren, in das Zollgebiet der Gemeinschaft, ohne sie zu gestellen. Für diese vorschriftswidrig verbrachten Waren setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt) Einfuhrabgaben gegen den Kläger mit der Begründung fest, dass dieser am vorschriftswidrigen Verbringen beteiligt gewesen sei. Vom Landgericht wurde der Kläger wegen gewerbs- und bandenmäßiger Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Die gegen den Steuerbescheid erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) ab. Das FG urteilte, dass der Kläger zu Recht als Schuldner der entstandenen Einfuhrabgaben in Anspruch genommen worden sei, weil er sich nach dem Ergebnis der Ermittlungen und der vom FG durchgeführten Beweisaufnahme an dem vorschriftswidrigen Verbringen der Zigaretten beteiligt habe, indem er seine LKW zur Verfügung gestellt und X mit der Durchführung der Transporte beauftragt habe. Nach den glaubhaften Aussagen der vom FG vernommenen Zeugen sei die Behauptung des Klägers, von dem Zigarettenschmuggel nichts gewusst zu haben, widerlegt und als Schutzbehauptung anzusehen.