Die gegen die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin und Rügeführerin (Klägerin) durch den Senatsbeschluss vom 8. Februar 2007 I B 104/06 gerichtete Anhörungsrüge ist gemäß § 133a Abs. 4 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als unzulässig zu verwerfen. Es fehlt ihr an einer substantiierten und nachvollziehbaren Darlegung (§ 133a Abs. 2 Satz 6 FGO) des Vorliegens der in § 133a Abs. 1 Nr. 2 FGO genannten Voraussetzungen.
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