Von einer Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgesehen.
Die Beschwerde ist nicht zulässig.
Da das Urteil des Finanzgerichts (FG) vor dem 31. Dezember 2000 verkündet wurde, richtet sich die Zulässigkeit der Beschwerde nach den Vorschriften der FGO in der bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Fassung (-- FGO a.F.--; Art.
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