Die Revision ist durch Beschluss zu verwerfen, da sie unzulässig ist (§ 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Sie genügt nicht den Erfordernissen des § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO, nachdem die Begründung der Revision die "bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt", enthalten muss. Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 120 Abs. 2 Satz 2 FGO a.F. ("Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm"); nach der Gesetzesbegründung (BTDrucks 14/4061, S. 11) konkretisiert die Neufassung "allerdings --im Interesse einer größeren Transparenz für den Steuerpflichtigen-- die Darlegungsanforderungen für die Geltendmachung der Rechtsverletzung und verlangt die Angabe der Gründe, die aus der Sicht des Revisionsklägers den materiellen ... Rechtsfehler ausmachen".
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