BFH - Beschluss vom 15.07.2003
VII R 10/02
Normen:
EG Art. 234 ; VO Nr. 3665/87 Art. 13 ; Richtlinie 64/433/EWG Art. 6 Abs. 1 lit. e ;
Fundstellen:
BB 2003, 2278
BFH/NV 2003, 1518
BFHE 203, 215
DStRE 2003, 1284
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 15.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen IV 208/99

BFH - Beschluss vom 15.07.2003 (VII R 10/02) - DRsp Nr. 2003/12751

BFH, Beschluss vom 15.07.2003 - Aktenzeichen VII R 10/02

DRsp Nr. 2003/12751

»1. Verlangt Art. 13 VO Nr. 3665/87 mit dem Begriff der handelsüblichen Qualität, dass Herstellung und Vertrieb der betreffenden Waren lediglich allgemein gültigen rechtlichen Maßgaben unterliegen, wie sie für jedwede Ware dieser Art gelten, und schließt er folglich Waren von der Gewährung von Ausfuhrerstattung aus, für welche besondere Einschränkungen insbesondere für ihre Gewinnung, Behandlung oder ihren Vertrieb gelten, wie zum Beispiel die Anordnung einer speziellen Untersuchung der Genusstauglichkeit oder eine Beschränkung auf bestimmte Vertriebswege? 2. Verlangt Art. 13 VO Nr. 3665/87 mit dem Begriff der handelsüblichen Qualität eine durchschnittliche Qualität der Ausfuhrware und schließt er damit Ware minderer Qualität, die jedoch unter der im Erstattungsantrag gegebenen Bezeichnung Gegenstand des Handels zu sein pflegt, von der Gewährung von Ausfuhrerstattung aus? Ist das auch dann der Fall, wenn die Minderqualität auf die Durchführung des Handelsgeschäftes keinerlei Einfluss gehabt hat?«

Normenkette:

EG Art. 234 ; VO Nr. 3665/87 Art. 13 ; Richtlinie 64/433/EWG Art. 6 Abs. 1 lit. e ;

Gründe: