BFH - Beschluss vom 15.07.2003
X B 173/01

BFH - Beschluss vom 15.07.2003 (X B 173/01) - DRsp Nr. 2003/12716

BFH, Beschluss vom 15.07.2003 - Aktenzeichen X B 173/01

DRsp Nr. 2003/12716

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Begründung der Beschwerde entspricht nicht den in § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) geregelten Anforderungen an die Darlegung der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe.

Der Kläger begehrt die Zulassung der Revision mit der Begründung, der Streitfall habe grundsätzliche Bedeutung und außerdem erfordere die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH).

1. Sowohl der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) wie der Zulassungsgrund der Notwendigkeit einer Entscheidung des BFH zur Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) und der Zulassungsgrund der Notwendigkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) erfordern, dass der Beschwerdeführer eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage herausarbeitet, die klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig ist.