BFH - Beschluss vom 15.07.2003
X B 49/03

BFH - Beschluss vom 15.07.2003 (X B 49/03) - DRsp Nr. 2003/12718

BFH, Beschluss vom 15.07.2003 - Aktenzeichen X B 49/03

DRsp Nr. 2003/12718

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Begründung der Beschwerde entspricht nicht den in § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) geregelten Anforderungen an die Darlegung der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe.

a) Die Kläger begehren die Zulassung der Revision mit der Begründung, der Streitfall habe grundsätzliche Bedeutung und außerdem erfordere die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH).