BFH - Beschluss vom 15.07.2005
I B 98/04
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 29.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2050/03

BFH - Beschluss vom 15.07.2005 (I B 98/04) - DRsp Nr. 2005/18899

BFH, Beschluss vom 15.07.2005 - Aktenzeichen I B 98/04

DRsp Nr. 2005/18899

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) für rückständige Körperschaftsteuer einer GmbH haftet, deren Gesellschafter-Geschäftsführer er war. Die Steuer ist durch Bescheid vom 30. Mai 2002 bestandskräftig festgesetzt; ein Erlassantrag wurde am 18. Juli 2002 abgelehnt. Am 19. Dezember 2002 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erließ daraufhin einen Haftungsbescheid gegen den Kläger, durch den es ihn wegen eines Steuerrückstands in Höhe von 7 408,71 EUR in Anspruch nahm. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen, ohne die Revision gegen sein Urteil zuzulassen.

Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger geltend, dass die Revision nach § 115 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen sei.

Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Der Kläger hat die geltend gemachten Gründe für eine Revisionszulassung nicht in der gebotenen Form dargelegt.