Die Beschwerde ist unzulässig, da die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) die Beschwerde nicht in der gesetzlich gebotenen Weise (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) begründet hat.
1. Soweit sie die Zulassung der Revision wegen Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) für erforderlich hält, hat die Klägerin nicht --wie erforderlich-- die behauptete Abweichung durch das Gegenüberstellen einander widersprechender abstrakter Rechtssätze aus der Entscheidung der Vorinstanz einerseits und den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits erkennbar gemacht (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Mai 2005 IX B 168/04, BFH/NV 2005, 1829). Sie macht vielmehr nur geltend, das Finanzgericht (FG) habe die Rechtsprechung des BFH zur Abgrenzung von Dauerschuldzinsen i.S. von §
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