I. Streitig ist der Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA).
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, hat ihrer alleinigen Gesellschafterin und Geschäftsführerin als Bestandteil der Geschäftsführervergütung auch die Zahlung einer Gewinntantieme versprochen. Die Klägerin bildete im Jahresabschluss des Streitjahres 2004 eine entsprechende Rückstellung (15 045 EUR). Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte insoweit teilweise (in Höhe von 7 750 EUR) eine vGA i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG), weil sich eine Rücklagenbildung i.S. des §
Die Klägerin sieht die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als erfüllt an und beantragt, die Revision gegen das angefochtene Urteil zuzulassen.
Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
II. Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.
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