Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) machen geltend, die Zulassung der Revision sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erforderlich. Sie bringen vor, das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) weiche vom Senatsurteil vom 25. Januar 1995 X R 146/93 (BFHE 177, 317, BStBl II 1995, 686) ab. Außerdem sind die Kläger der Auffassung, eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei im Streitfall zur Fortbildung des Rechts erforderlich.
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