Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unzulässig, weil sie nicht begründet worden ist.
Gemäß § 116 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils des Finanzgerichts (FG) beim Bundesfinanzhof (BFH) einzulegen. Nach § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Gemäß Satz 2 dieser Vorschrift ist die Begründung beim BFH einzureichen.
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