BFH - Beschluß vom 15.09.2000
IV B 9/00

BFH - Beschluß vom 15.09.2000 (IV B 9/00) - DRsp Nr. 2000/10358

BFH, Beschluß vom 15.09.2000 - Aktenzeichen IV B 9/00

DRsp Nr. 2000/10358

Gründe:

Von einer Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Es bestehen bereits Zweifel, ob die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, die sich auf eine Divergenz zu dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 29. Juli 1987 I R 367, 379/83 (BFHE 152, 1, BStBl II 1988, 242) beruft, den Erfordernissen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.

Zur Begründung einer Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 3 FGO) muss der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) nach übereinstimmender Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte dartun, dass das vorinstanzliche Gericht seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit der näher angeführten Rechtsprechung des Revisionsgerichts nicht übereinstimmt. In der Beschwerdebegründung müssen dazu abstrakte Rechtssätze des BFH so genau bezeichnet werden, dass eine Abweichung erkennbar wird (ständige Rechtsprechung seit BFH-Beschluss vom 30. März 1983 I B 9/83 (BFHE 138, 152, BStBl II 1983, ; Gräber/Ruban, , 4. Aufl., § Anm. 63, m.w.N.). Die (möglicherweise) voneinander abweichenden Rechtsauffassungen sind dabei erkennbar oder zumindest in ohne weiteres nachvollziehbarer Weise gegenüberzustellen (BFH-Beschluss vom 16. März 1994 II B 102/93, BFH/NV 1995, 34).