BFH - Beschluß vom 15.09.2000
XI B 92/00

BFH - Beschluß vom 15.09.2000 (XI B 92/00) - DRsp Nr. 2001/803

BFH, Beschluß vom 15.09.2000 - Aktenzeichen XI B 92/00

DRsp Nr. 2001/803

Gründe:

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

1. Mit Beschluss vom 5. April 2000 IV B 114/98 (StuB 2000, 1061) hat der IV. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) für die Einkommensteuer 1992 entschieden, dass die Beschwerde im Zusammenhang mit der Anerkennung des Ehegattenarbeitsvertrages mangels ausreichender Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) unzulässig ist und auch die Divergenzrügen nicht in der gebotenen Form erhoben wurden. Außerdem seien die im Zusammenhang mit der Anerkennung des Ehegattenarbeitsverhältnisses stehenden Verfahrensrügen (Verletzung rechtlichen Gehörs und der Sachaufklärungspflicht) unbegründet, da die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ausreichend Gelegenheit zur Äußerung und zur Stellung von Beweisanträgen gehabt hätten. Der erkennende Senat schließt sich insoweit der Entscheidung des IV. Senats an und verweist zur Begründung auf den Beschluss vom 5. April 2000 IV B 114/98.