I. Das Finanzgericht (FG) hat den Prozessbevollmächtigten des Klägers, Herrn X (Beschwerdeführer), nach § 62 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückgewiesen, weil dessen Bestellung als Steuerberater durch bestandskräftigen Bescheid des Finanzministeriums ... widerrufen worden ist.
Gegen den Beschluss hat der Beschwerdeführer --fristgerecht-- Beschwerde eingelegt. Vertreten wird er von der im Handelsregister eingetragenen Y-AG, Rechtsanwaltsgesellschaft, deren Vorstand Rechtsanwalt Z ist. Die Y-AG ist entstanden aus einer formwechselnden Umwandlung der Z-Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, die als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen war. Die Rechtsanwaltskammer ... hat diese Zulassung nach Umwandlung widerrufen. Gegen den Widerruf wurde Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt (§ 16 Abs. 5 der Bundesrechtsanwaltsordnung -- BRAO --).
Der Beschwerdeführer beantragt, den Beschluss über seine Zurückweisung aufzuheben, ggf. die Sache dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (
Der Beklagte (das Finanzamt --FA--) beantragt, die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
II. Die Beschwerde ist unzulässig. Die Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers ist nicht postulationsfähig; ihre Prozesserklärungen sind nicht wirksam.
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