BFH - Beschluss vom 15.09.2006
III B 197/05
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 28
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 08.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 185/02

BFH - Beschluss vom 15.09.2006 (III B 197/05) - DRsp Nr. 2006/27714

BFH, Beschluss vom 15.09.2006 - Aktenzeichen III B 197/05

DRsp Nr. 2006/27714

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 1998 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden.

Der Kläger gründete durch notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag vom 20. Dezember 1988 eine GmbH. Das Stammkapital von 50 000 DM zahlte er voll ein. Zum 1. Juli 1989 übertrug er das Umlauf- und Anlagevermögen seines Einzelunternehmens --mit Ausnahme des Grundstücks-- gegen Übernahme der kurzfristigen Verbindlichkeiten auf die GmbH. In Höhe des Unterschiedsbetrags ergab sich eine Darlehensforderung. Das Grundstück vermietete der Kläger durch Betriebsüberlassungs- und Mietvertrag vom 25. Juni 1989 an die GmbH, die den Betrieb des bisherigen Einzelunternehmens fortführte. Der Kläger war im Streitjahr 1998 alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter der GmbH. Die Beteiligung an der GmbH gehörte zum Betriebsvermögen seines Einzelunternehmens.

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 30. November 1998 übertrug der Kläger mit Wirkung zum 1. Januar 1998 Geschäftsanteile an der GmbH in Höhe von jeweils 10 000 DM unentgeltlich auf seine beiden minderjährigen Söhne. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 18. Juli 1999 hoben die Vertragsparteien den Vertrag vom 30. November 1998 wieder auf.