BFH - Beschluss vom 15.09.2006
III E 5/06
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 79

BFH - Beschluss vom 15.09.2006 (III E 5/06) - DRsp Nr. 2006/27715

BFH, Beschluss vom 15.09.2006 - Aktenzeichen III E 5/06

DRsp Nr. 2006/27715

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die gegen die Abzweigung des Kindergeldes an ihren Sohn gerichtete Klage der Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Kostenschuldnerin) abgewiesen. Mit Beschluss vom 17. März 2006 wies der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde der Kostenschuldnerin gegen das Urteil des FG als unbegründet zurück und legte die Kosten der Kostenschuldnerin auf. Die persönlich erhobene Gegenvorstellung der Kostenschuldnerin, mit welcher sie rügte, der Senat habe in seinem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde nicht entschieden, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen, verwarf der Senat mit Beschluss vom 19. Juni 2006 als unzulässig.

Gegen die Kostenrechnung vom 11. Mai 2006 legte die Kostenschuldnerin Erinnerung ein. Sie trägt im Wesentlichen vor, der Bundesfinanzhof (BFH) habe die Kostenrechnung entgegen "grundgesetzlicher Wertungen" an die Justizbeitreibungsstelle des Bundespatentgerichts weitergeleitet, bevor ihr der Beschluss vom 19. Juni 2006 zugestellt worden sei.

II. Die Erinnerung hat keinen Erfolg.