BFH - Beschluss vom 15.10.2002
V B 187/01

BFH - Beschluss vom 15.10.2002 (V B 187/01) - DRsp Nr. 2002/18405

BFH, Beschluss vom 15.10.2002 - Aktenzeichen V B 187/01

DRsp Nr. 2002/18405

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine Baugemeinschaft mit zwei Gesellschaftern, erwarb zwei Wohnungen in S und zog die ihr deswegen berechnete Umsatzsteuer in Höhe von rund 80 000 DM im Streitjahr 1996 als Vorsteuer ab. Nach den Bedingungen, unter denen sie das zum Erwerb notwendige Darlehen von der Bank erhalten hatte, durfte die jeweilige Wohnung für die Dauer von zwölf Jahren nur an Wohnungssuchende mit begrenztem Einkommen überlassen werden, die von der Kommune benannt wurden. Zu anderen als Wohnzwecken durfte die Wohnung ohne Zustimmung der Bank nicht genutzt werden. Die Wohnungen wurden im April 1997 übergeben.

Die Klägerin vermietete die Wohnungen am 7. Januar 1997 zunächst für ein Jahr an eine GmbH, die sie im Auftrag der Klägerin nur jeweils kurzfristig vermieten sollte. Im Mai 1998 vermietete eine Gesellschafterin der Klägerin die Wohnung Nr. 8 an die Eheleute E, die die Wohnung seitdem bewohnen. Dieser Mietvertrag wurde im August 1998 "rückwirkend" aufgehoben und mit der erwähnten GmbH als Vermieterin neu geschlossen.

Die Wohnung Nr. 4 ist (bis zum Abschluss des finanzgerichtlichen Verfahrens) nicht vermietet worden.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte die Umsatzsteuer für 1996 auf 0 DM fest und wies den dagegen eingelegten Einspruch der Klägerin zurück.