BFH - Beschluss vom 15.10.2003
VIII B 24/03
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 16.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 8147/01

BFH - Beschluss vom 15.10.2003 (VIII B 24/03) - DRsp Nr. 2003/16172

BFH, Beschluss vom 15.10.2003 - Aktenzeichen VIII B 24/03

DRsp Nr. 2003/16172

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) rügen, das Finanzgericht (FG) habe dadurch gegen seine Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 76 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) verstoßen, dass es die genannten Zeugen und Vertragspartner nicht gehört habe. Mit diesem Vorbringen haben die Kläger einen Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht schlüssig dargelegt. Hierzu gehört, da auf ein Rügerecht verzichtet werden kann (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung), dass der Beschwerdeführer darlegt, dass er beim FG die Nichterhebung des Beweises gerügt habe oder aus welchen Gründen die unterlassene Beweiserhebung nicht habe rechtzeitig gerügt werden können (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. September 1993 VIII R 84/90, BFHE 174, 233, BStBl II 1994, 764, unter I. der Gründe; vom 30. März 1994 I R 54/93, BFHE 175, 40, BStBl II 1994, 864, unter II.B.1.b der Gründe). Derartige Darlegungen enthält die Beschwerdeschrift nicht.

Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung hat der Kläger, der nicht nur persönlich anwesend, sondern auch durch seinen fachkundigen Prozessbevollmächtigten vertreten war, den behaupteten Verstoß gegen die Sachverhaltsaufklärungspflicht nicht gerügt.