BFH - Beschluss vom 15.10.2009
5 K 2718/08
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 23.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2718/08

BFH - Beschluss vom 15.10.2009 (5 K 2718/08) - DRsp Nr. 2010/2598

BFH, Beschluss vom 15.10.2009 - Aktenzeichen 5 K 2718/08

DRsp Nr. 2010/2598

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob stille Reserven eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs im Zuge der Gründung einer atypisch stillen Gesellschaft aufgedeckt wurden.

Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) betrieb eine Landwirtschaft als Einzelunternehmer. Mit Wirkung ab 1. Juni 1994 nahm er einen anderen Landwirt (S.) mit einer Einlage von 858.836 DM als atypisch stillen Gesellschafter in analoger Anwendung der §§ 230 ff. des Handelsgesetzbuchs auf.

S. hatte im Jahr 1989 einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verkauft und dabei eine Rücklage nach § 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) gebildet. Diese Rücklage wollte er in Höhe von 858.836 DM durch Abzug von den Anschaffungskosten der Beteiligung am Betrieb des Klägers auflösen.

Die Beteiligungsquoten an der atypisch stillen Gesellschaft ermittelten der Kläger und S. aus dem Verhältnis des Wertes der Einlage zum Gesamtwert des Unternehmens, ohne dabei jedoch die Verstärkung des Betriebskapitals durch die Einlage des S. zu berücksichtigen. Auf dieser Basis errechneten sie Beteiligungsquoten für den Kläger von 51 % und für S. von 49 %. Entsprechend wurde auch die Ergebnisbeteiligung des S. mit 49 %, höchstens jedoch 15 % jährlich des Wertes der Einlage vereinbart.