BFH - Beschluss vom 15.11.2004
V B 189/03
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 30.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 354/03

BFH - Beschluss vom 15.11.2004 (V B 189/03) - DRsp Nr. 2005/1391

BFH, Beschluss vom 15.11.2004 - Aktenzeichen V B 189/03

DRsp Nr. 2005/1391

Gründe:

I. Der Kläger hat im Rahmen seines Rechtsstreits wegen Umsatzsteuer 1992 Akteneinsicht bei einem Finanzamt (FA) in X beantragt. Das Finanzgericht (FG) hat diese mit Beschluss vom 27. Mai 2003 abgelehnt. Es hielt die Akteneinsicht im FA nicht für zweckmäßig, da zu den Beamten der FÄ in X ein gespanntes Verhältnis bestehe.

Daraufhin hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers, die Z-GmbH, Akteneinsicht in FÄ in X beantragt. Das FG hat diese mit der Maßgabe gewährt, dass eine Vertretung der Bevollmächtigen durch den Kläger persönlich oder eine Begleitung des Vertreters der GmbH durch den Kläger ausgeschlossen ist (Beschluss vom 30. September 2003).

Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der beantragt wird, den Beschluss des Hessischen FG vom 30. September 2003 "aufzuheben und darüber zu entscheiden, daß dem Klägervertreter uneingeschränkt Akteneinsicht in den Räumen eines Finanzamts in X zu gewähren ist".

Das FA hält die Beschwerde für unzulässig, da das FG dem Antrag der Prozessbevollmächtigten in vollem Umfang stattgegeben habe.