BFH - Beschluss vom 15.11.2004
V B 83/04
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 22.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 5002/03

BFH - Beschluss vom 15.11.2004 (V B 83/04) - DRsp Nr. 2005/1392

BFH, Beschluss vom 15.11.2004 - Aktenzeichen V B 83/04

DRsp Nr. 2005/1392

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat im Rahmen seines Rechtsstreits wegen Umsatzsteuer 1997 und 1998 Akteneinsicht beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) beantragt. Das Finanzgericht (FG) hat den Antrag mit Beschluss vom 22. April 2004 abgelehnt und ihm anheim gestellt, die Akten nach seiner Wahl beim FG oder beim Amtsgericht (AG) X einzusehen. Es hielt die Akteneinsicht im FA nicht für zweckmäßig, da zu den Beamten der FÄ in X ein gespanntes Verhältnis bestehe.

Mit Beschluss vom 13. Mai 2004 6 K 5000/03 hat das FG der Prozessbevollmächtigten (GmbH) des Klägers Akteneinsicht in den Räumen eines FA in X gewährt, jedoch mit der Maßgabe, dass eine Vertretung der Bevollmächtigen durch den Kläger persönlich oder eine Begleitung des Vertreters der GmbH durch den Kläger ausgeschlossen ist.

Gegen beide Beschlüsse wurden Beschwerden eingelegt mit dem Antrag, die Beschlüsse des Hessischen FG vom 22. April 2004 und 13. Mai 2004 "aufzuheben und darüber zu entscheiden, daß dem Kläger und Klägervertreter uneingeschränkt Akteneinsicht in den Räumen eines Finanzamts in X zu gewähren ist".

Das FA hält die Beschwerden für unbegründet.