BFH - Beschluss vom 15.11.2004
VII B 181/04
Vorinstanzen:
FG Hamburg - II 99/03 (VI-E) - 12.7.2004,

BFH - Beschluss vom 15.11.2004 (VII B 181/04) - DRsp Nr. 2005/1165

BFH, Beschluss vom 15.11.2004 - Aktenzeichen VII B 181/04

DRsp Nr. 2005/1165

Gründe:

Das Finanzgericht (FG) hat die Erinnerung des Erinnerungsführers und Beschwerdeführers (Erinnerungsführer) gegen den Kostenansatz in dem Verfahren II 99/03 (VI-E) durch Beschluss vom 12. Juli 2004 zurückgewiesen. Hiergegen legte der Erinnerungsführer mit Schriftsatz vom 27. Juli 2004, eingegangen beim Bundesfinanzhof (BFH) am 30. Juli 2004, Beschwerde ein.

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Vor dem BFH muss sich jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Halbsatz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden (§ 62a der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Im Streitfall ist die Beschwerde nicht von einer solchen Person oder Gesellschaft eingelegt worden; die Einlegung der Beschwerde ist daher unwirksam.

Unbeschadet dessen ist die Beschwerde auch nicht statthaft.