BFH - Beschluss vom 15.11.2004
VII B 197/03
Fundstellen:
BRAK-Mitt 2005, 93
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 07.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 5286/01

BFH - Beschluss vom 15.11.2004 (VII B 197/03) - DRsp Nr. 2005/1398

BFH, Beschluss vom 15.11.2004 - Aktenzeichen VII B 197/03

DRsp Nr. 2005/1398

Gründe:

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

1. Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muss sich --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem vorbezeichneten Urteil hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Halbsatz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden (§ 62a der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).