BFH - Beschluss vom 15.11.2006
X E 3/06

BFH - Beschluss vom 15.11.2006 (X E 3/06) - DRsp Nr. 2006/30438

BFH, Beschluss vom 15.11.2006 - Aktenzeichen X E 3/06

DRsp Nr. 2006/30438

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 21. Juni 2006 X B 101/06 hat der angerufene Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) die Beschwerde der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) gegen die vom Finanzgericht (FG) Münster angeordnete Ladung der Kläger zur mündlichen Verhandlung in dem Verfahren 6 K 4618/05 F wegen "Feststellung gemäß § 86 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung " als unzulässig verworfen.

Anschließend setzte die Kostenstelle des BFH mit Kostenrechnung vom 12. Juli 2006 die Gerichtskosten auf 50 EUR an.

Die Kostenschuldner teilten daraufhin im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 17. Juli 2006 mit, dass sie die festgesetzten Kosten wegen der eingelegten außerordentlichen Beschwerde nicht begleichen werden. Sie hätten mit Schriftsatz vom 12. Juli 2006 gegen das aufgrund der am 26. Juni 2006 durchgeführten mündlichen Verhandlung gesprochene Urteil des FG eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit erhoben.