BFH - Beschluß vom 16.01.1986
III B 71/84
Normen:
FGO §§ 90, 96 Abs. 2, § 115 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 S. 3, 155; ZPO § 227 Abs. 1, 3 ;
Fundstellen:
BFHE 145, 497
BStBl II 1986, 409
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

BFH - Beschluß vom 16.01.1986 (III B 71/84) - DRsp Nr. 1996/10312

BFH, Beschluß vom 16.01.1986 - Aktenzeichen III B 71/84

DRsp Nr. 1996/10312

»Der Grundsatz, daß die Versagung rechtlichen Gehörs nur ordnungsgemäß gerügt ist, wenn der Betroffene auch darlegt, was er bei Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte, gilt auch, wenn das rechtliche Gehör durch Nichtverlegung eines zur mündlichen Verhandlung bestimmten Termins verletzt worden sein soll.«

Normenkette:

FGO §§ 90, 96 Abs. 2, § 115 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 S. 3, 155; ZPO § 227 Abs. 1, 3 ;

Gründe:

I. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) hatte am Tag der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) um Terminsverlegung gebeten. Das FG gab diesem Begehren nicht statt und wies die Klage ab. Mit seiner Beschwerde rügt der Kläger, die Ablehnung seines Verlegungsantrags stelle einen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dar, und beantragt die Zulassung der Revision. Er legt ausführlich dar, weshalb das FG seiner Auffassung nach den anberaumten Termin gemäß § 227 der Zivilprozeßordnung (ZPO) hätte aufheben oder verlegen müssen, und faßt abschließend zusammen: Nach § 90 FGO entscheide das Gericht aufgrund mündlicher Verhandlung. Nur durch die Teilnahme an ihr werde rechtliches Gehör gewährt. Dieser Gesichtspunkt sei höher zu bewerten als die Erschwernis für das Gericht, einen einmal festgesetzten Termin zu verlegen.