BFH - Beschluß vom 16.01.2002
IX B 110/01

BFH - Beschluß vom 16.01.2002 (IX B 110/01) - DRsp Nr. 2002/4033

BFH, Beschluß vom 16.01.2002 - Aktenzeichen IX B 110/01

DRsp Nr. 2002/4033

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Der gerügte Verfahrensmangel liegt nicht vor.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) machen geltend, das Finanzgericht (FG) habe das von ihnen im Klageverfahren vorgelegte Schreiben der Stadtsparkasse vom 4. Oktober 1994 nicht beachtet und die dort enthaltenen Ausführungen in seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen. Damit legen die Kläger dar, das FG habe entgegen § 96 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) seiner Entscheidung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde gelegt. Mit diesem Vortrag können sie indessen im Ergebnis nicht durchdringen.