BFH - Beschluss vom 16.01.2006
III S 1/06 (PKH)

BFH - Beschluss vom 16.01.2006 (III S 1/06 (PKH)) - DRsp Nr. 2006/6592

BFH, Beschluss vom 16.01.2006 - Aktenzeichen III S 1/06 (PKH)

DRsp Nr. 2006/6592

Gründe:

I. Das Finanzamt (FA) hat den Antrag des Antragstellers auf Investitionszulage für das Kalenderjahr 1999 unter Hinweis auf das Urteil eines Finanzgerichts (FG) abgelehnt. Der Antragsteller hat Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt, bis der Bundesfinanzhof (BFH) über die Revision gegen dieses FG-Urteil entschieden hat. Das FA hat dem Ruhen des Verfahrens zugestimmt.

Der Antragsteller möchte zu dem Revisionsverfahren beigeladen werden. Er trägt vor:

Da das FA das Einspruchsverfahren bis zur Entscheidung des BFH über die Revision nach § 363 der Abgabenordnung (AO 1977) ruhend gestellt habe, sei er durch dieses Verfahren nicht nur tatsächlich, sondern auch rechtlich betroffen. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) seien daher erfüllt. Er beantrage Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung seiner Bevollmächtigten, einer Steuerberatungsgesellschaft, damit diese einen Antrag beim BFH auf Beiladung zu dem Revisionsverfahren stellen könne.

II. Der Antrag auf PKH ist unbegründet.

1. Nach § 142 FGO i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.