I. Das Finanzgericht (FG) wies die Klagen des Klägers und Antragstellers (Kläger) wegen Kindergeld ab und ließ die Revision nicht zu. Die Urteile wurden dem Kläger am 7. Oktober 2006 zugestellt. Mit am 30. November 2006 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenen Schreiben legte der Kläger persönlich Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein und begehrte die Beiordnung eines Rechtsanwalts.
II. Der Antrag hat keinen Erfolg.
1. Der Senat legt das Rechtsschutzbegehren des Klägers zu seinen Gunsten als Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) für die beabsichtigten Nichtzulassungsbeschwerden aus. Denn eine vom Kläger persönlich erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wäre wegen des für Verfahren vor dem BFH geltenden Vertretungszwangs (§ 62a der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) unzulässig. Für den beim BFH als Prozessgericht zu stellenden Antrag auf PKH besteht hingegen kein Vertretungszwang (§ 155 FGO i.V.m. § 78 Abs. 5, § 117 Abs. 1 der Zivilprozessordnung -- ZPO --; Senatsbeschluss vom 22. Februar 2005 III S 17/04 (PKH), BFH/NV 2005, 1124).
2. Der Antrag auf PKH wird abgelehnt.
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