Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wohnte mit seiner Familie in X. Er ist seit dem 1. Januar 1992 in Y berufstätig und bewohnte seitdem dort eine von ihm erworbene Eigentumswohnung.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) lehnte es ab, auf der Lohnsteuerkarte für das Streitjahr 1996 wegen der Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung einen Freibetrag einzutragen.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage zunächst durch einen Gerichtsbescheid ab. Es hielt die Neuregelung der doppelten Haushaltsführung durch § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 i.V.m. § 52 Abs. 11a des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Jahressteuergesetzes 1996 (
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