BFH - Beschluss vom 16.02.2006
X S 20/05

BFH - Beschluss vom 16.02.2006 (X S 20/05) - DRsp Nr. 2006/7829

BFH, Beschluss vom 16.02.2006 - Aktenzeichen X S 20/05

DRsp Nr. 2006/7829

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat in der Hauptsache die Klage der Antragsteller als unbegründet abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen. Die dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat der angerufene Senat mit Beschluss vom heutigen Tage X B 126/05 als unzulässig verworfen.

Nach vorheriger Ablehnung durch den Antragsgegner (Finanzamt --FA--) haben die Antragsteller am 19. September 2005 beim Bundesfinanzhof (BFH) die Aussetzung der Vollziehung (AdV) des im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren streitigen Einkommensteuerbescheids 1993 begehrt.

Das FA beantragt, den Antrag auf AdV als unbegründet abzulehnen.

II. Der Antrag auf AdV wird abgelehnt.

Wird der Antrag auf AdV --wie im vorliegenden Fall-- während der Anhängigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH gestellt, so können ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheids nur dann bestehen, wenn ernstlich mit einer Zulassung der Revision zu rechnen ist (vgl. z.B. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 69 Rz. 97, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH). Dies trifft im Streitfall nicht zu. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Antragsteller ist unzulässig. Hierzu wird auf den Beschluss des angerufenen Senats vom heutigen Tage X B 126/05 verwiesen.